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   BGH, 27.04.1995 - VII ZR 14/94   

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https://dejure.org/1995,1647
BGH, 27.04.1995 - VII ZR 14/94 (https://dejure.org/1995,1647)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1995 - VII ZR 14/94 (https://dejure.org/1995,1647)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1995 - VII ZR 14/94 (https://dejure.org/1995,1647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung - Nutzungsausfall - Werkvertrag - Schadensersatz - Zeitraum zur Mängelbehebung - Pflicht zur Schadensbegrenzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 635; ZPO § 286
    Anspruch des Bauherrn auf Ersatz von mangelbedingtem Nutzungsausfall

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangelbedingter Nutzungsausfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mangelbedingter Nutzungsausfall: Welche Schadensminderungspflicht hat Bauherr? (IBR 1995, 368)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 1169
  • MDR 1995, 795
  • WM 1995, 1543
  • BB 1995, 1817
  • DB 1995, 2365
  • BauR 1995, 692
  • ZfBR 1995, 256
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.12.1973 - VII ZR 153/71

    Schadensminderungspflicht des Auftraggebers bei Mietausfall Infolge mangelhafter

    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - VII ZR 14/94
    a) Ein Bauherr ist allerdings grundsätzlich verpflichtet, sich um eine baldmögliche Behebung von Baumängeln zu bemühen, wenn er wegen des Nutzungsausfalls Schadensersatz verlangen will (Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 153/71 = BauR 1974, 205, 206 = WM 1974, 200, 201, m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2016 - 4 U 3/11

    Bauvertrag: Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten (Lieferung und Erstellung von

    Allerdings muss sich bei bloßen Nutzungseinschränkungen auch der Bauherr selbst baldmöglichst um die Behebung bemühen (etwa BGH BauR 1995, 692; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 89, 91 [OLG Düsseldorf 07.03.1997 - 22 U 213/96] ).
  • LG Duisburg, 22.11.2013 - 10 O 236/04

    Zahlungsbegehren des Unternehmers bzgl. restlichen Werklohns für die Erstellung

    Dies gilt erst Recht, weil zur Feststellung der Mangelhaftigkeit des Anbaus eine umfangreiche sachverständige Begutachtung erforderlich war, bei der mehrere Sachverständige unterschiedlicher Fachrichtungen auf die Untersuchungsergebnisse der jeweils anderen Sachverständigen angewiesen waren, um ein abschließendes Ergebnis zu erarbeiten (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1995, Az. VII ZR 14/94, Rdn. 14).
  • OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 13 U 577/12

    Architekt darf sich nicht auf DIN-Normen verlassen!

    Zwar ist ein Bauherr insbesondere dann, wenn er wegen Nutzungsausfalls Schadensersatz verlangen will, grundsätzlich verpflichtet, sich um eine baldmögliche Behebung von Baumängeln zu bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.1995 - VII ZR 14/94).

    Allerdings darf er vor allem in den Fällen, in denen - wie hier - ein Beweisverlust gedroht hätte und ein mit dem Zeitablauf sich stetig erhöhender Nutzungsausfall nicht geltend gemacht wird, vor einem Sanierungsauftrag den Ausgang des selbständigen und hierauf bezogenen Beweisverfahrens, in dem die Mängelursachen aufgedeckt und die Sanierungsmöglichkeiten abgeklärt werden sollten, abwarten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2015 - 3 U 655/14; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2004 - 4 U 163/01; BGH, Urteil vom 27.4.1995 - VII ZR 14/94, zum Erfordernis der zunächst erforderlichen Klärung von Mängelursachen auch bei Beanspruchung eines Nutzungsausfalls).

  • OLG Brandenburg, 13.03.2008 - 12 U 180/07

    Architektenvertrag: Pflichten bei Umbau, Modernisierung und Instandsetzung eines

    Dazu zählen Kosten wie die Einholung eines Privatgutachtens (BGH NJW-RR 1998, 1049), wie auch der entgangene Gewinn in Form von Miet- und Nutzungsausfällen (BGH BauR 1995, 692) oder auch Detektivkosten (BGH NJW 1990, 2060, 2061).
  • OLG Nürnberg, 12.11.2015 - 13 U 577/12

    Haftung des planenden Architekten und des ausführenden Unternehmens für die

    Zwar ist ein Bauherr insbesondere dann, wenn er wegen Nutzungsausfalls Schadensersatz verlangen will, grundsätzlich verpflichtet, sich um eine baldmögliche Behebung von Baumängeln zu bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.1995 -VII ZR 14/94 -, juris Rn 9).

    Allerdings darf er vor allem in den Fällen, in denen -wie hier - ein Beweisverlust gedroht hätte und ein mit dem Zeitablauf sich stetig erhöhender Nutzungsausfall nicht geltend gemacht wird, vor einem Sanierungsauftrag den Ausgang des selbständigen und hierauf bezogenen Beweisverfahrens, in dem die Mängelursachen aufgedeckt und die Sanierungsmöglichkeiten abgeklärt werden sollten, abwarten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2015 - 3 U 655/14 -, juris Rn 32; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2004 - 4 U 163/01 -, juris Rn 72; BGH, Urteil vom 27.4.1995 - VII ZR 14/94 -, juris Rn 14, zum Erfordernis der zunächst erforderlichen Klärung von Mängelursachen auch bei Beanspruchung eines Nutzungsausfalls).

  • OLG Karlsruhe, 10.08.2011 - 7 U 62/10

    Schadensersatz wegen Baumängeln umfasst Miete für Ersatzwohnung!

    aa) Zwar ist ein Bauherr grundsätzlich verpflichtet, sich um eine baldmögliche Behebung von Baumängeln zu bemühen, wenn er wegen des Nutzungsausfalls Schadensersatz verlangen will (BGH, NJW-RR 1995, 1169 f., juris Tz. 9; BauR 1974, 205, 206; OLG Koblenz, BauR 2010, 104 ff., juris Tz. 18).

    Sie durften vielmehr den Eingang der abschließenden Gutach ten abwarten (OLG Koblenz, a.a.O., juris Tz. 19 ff.; vgl. auch: BGH, NJW-RR 1995, 1169, juris Tz. 12 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2008 - 23 U 58/07

    Anforderungen an Planung und Bauüberwachung eines Architekten im Hinblick auf

    Aus diesen Gründen darf der Bauherr regelmäßig abwarten, bis durch das Gutachtens eines Sachverständigen die Ungewissheit über Art, Umfang und Ursache der Mängel sowie die Art und Weise der Mängelbeseitigung ausgeräumt ist (BGH, Urteil vom 20.12.1973, VII ZR 153/71, WM 1974, 200; BGH, Urteil vom 27.04.1995, VII ZR 14/94, NJW-RR 1995, 1169).
  • OLG Koblenz, 25.01.2007 - 6 U 326/06

    Schadensminderungspflicht des Auftragnehmers im selbständigen Beweisverfahren;

    Zwar ist ein Bauherr grundsätzlich verpflichtet, sich um eine baldmögliche Behebung von Baumängeln zu bemühen, wenn er wegen des Nutzungsausfalls Schadensersatz verlangen will (BGH, BauR 1974, 205, 206 = WM 1974, 200, 201; BauR 1995, 692 = NJW-RR 1995, 1169 ).
  • OLG Saarbrücken, 17.04.2008 - 8 U 599/06

    Schadensersatzansprüche aus Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages

    Zwar darf ein Bauherr nicht auf unabsehbare Zeit dem Anwachsen des Schadens tatenlos zusehen, sondern muss sich um baldmögliche Beseitigung der Mängel bemühen, wenn er wegen Nutzungsausfalls Schadensersatz geltend machen will (BGH NJW-RR 1995, 1169 f. - zitiert nach juris Rz. 9; WM 1974, 200 f. - zitiert nach juris Rz. 15).
  • OLG Rostock, 04.03.2008 - 4 U 79/05

    Zusammentreffen von Ausführungs- und Planungsfehlern beim Bauvertrag: Beweislast

    Ein Mitverschulden der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen sein, dass sie nach Auftreten der Mangelerscheinungen nicht zeitnah die Mängel hat feststellen und beseitigen lassen (vgl. BGH BauR 1995, 692 ff.; OLG Köln BauR 2001, 1271 ff.).
  • OLG Köln, 15.12.2000 - 11 U 61/00

    Arglist des Bauunternehmers, der nicht bei Auftragserteilung auf seine fehlende

  • OLG Brandenburg, 17.01.2019 - 12 U 215/14

    Schadensersatz wegen Erosionsschäden nach starken Regenfällen; Fehlerhafte

  • OLG Düsseldorf, 07.03.1997 - 22 U 213/96

    Anforderungen an die Vereinbarung von Ausführungsfristen; Voraussetzungen eines

  • AG Fürstenwalde, 29.11.2010 - 13 C 321/09

    Bauvertrag: Schadensminderungspflichtverletzung des Bauherrn bei erneuter

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